Satzung
Satzung des SV KWO
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 10.07.1990 gegründete Verein führt den Namen Sportverein Kabelwerk Oberspree, abgekürzt SV KWO und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Berlin- Charlottenburg eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports, insbesondere der Sportart Badminton. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes der Abteilungen und Sportgruppen. Besondere Förderung erhalten die Abteilungen mit Kinder- und Jugendgruppen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Die Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen anderer Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 - Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- den erwachsenen Mitgliedern
- ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- auswärtigen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern / Ehrenmitgliedern
- den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
§ 5
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragssteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
4. Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Quartals beim Vorstand eingegangen sein.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
wegen erheblicher Verletzung der Verpflichtungen
wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Beschluss über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 - Recht und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
5. Fälligkeit der Beiträge
Beiträge können jährlich und vierteljährlich bezahlt werden.
1. Jährliche Beiträge sind bis spätestens 31. Dezember für das kommende Jahr zu zahlen.
2. Vierteljährliche Beiträge sind bis spätestens zum letzten Tag des Quartals für das kommende Quartal zu zahlen.
§ 7 - Maßregelung
1. Gegen Mitglieder, die gegen diese Satzung oder gegen andere Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
1. Verweis
2. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf Dauer von bis zu vier Wochen
2. Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist- ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen dese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
§ 8 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beschwerdeausschuss
§ 9 - Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
2. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
3. Entlastung und Wahl des Vorstands
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
6. Genehmigung des Haushaltsplans
7. Satzungsänderungen
8. Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Absatz 2
9. Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Absatz 5
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
11. Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
12. Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich satt. Sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
1. der Vorstand beschließt
2. 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
6. können gestellt werden:
1. von jedem erwachsenen Mitglied- § 4.1
2. vom Vorstand
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
9 Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10 - Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 11
1. Der Vorstand besteht aus:
2. dem 1. Vorsitzenden
3. dem 2. Vorsitzenden
4. dem Kassenwart
5. dem Sportwart
6. dem Jugendwart
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten
4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
5. Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.